Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

 Nachrichten aus dem Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V.

 

Aktuell:

 

 

 

 

Am 19.3.23 um 10 Uhr fand im Saalbau in Hülzweiler die Landesdelegiertenkonferenz statt.

Am 24.3.2024 findet in der Lebacher Stadthalle ab 10 Uhr unser Landesverbandstag statt.

 

 

Formulare des LV können von unserer Seite heruntergeladen werden (siehe Publikationen).

 

 

 

Vereine im Landesverband Saar

 

Vereins-Nummer 08.001
Briefmarkensammlergemeinschaft in der Stiftung Bahnsozialwerk
Saarbrücken, Horst Niedermeier, Rheinstr.11, 66333 Völklingen, Tel. 01573388045

Vereins-Nummer 08.002
Briefmarken-Sammler-Verein 1906 Völklingen-Warndt e.V., Kurt Hoffmann,
Ludweilerstraße 211, 66333 Völklingen-Geislautern, Telefon: 06898/5694480  Homepage:  bsv@warndt.de

Vereins-Nummer 08.015
Briefmarkensammler-Verein 1948  Hilbringen e.V., Helmut Dillmann, Martinstraße 5, 66693 Mettlach

Vereins-Nummer 08.020
Briefmarkensammler-Verein Homburg, Jürgen Knapp, Waldmohrer Straße 9, 66916 Breitenbach, Telefon: 06386/999930,
BSVHomburg@aol.com

Vereins-Nummer 08.035
Briefmarken-Sammler-Verein Lebach e. V., Jürgen Priebe, Drosselweg 4,
66793 Saarwellingen, Telefon: 06838-7516, info@bsv-lebach.de,
Homepage: www.bsv-lebach.de

Vereins-Nummer 08.055
Briefmarkenfreunde Rehlingen-Dillingen e.V., Andreas Rival, Am Kirchenbach 15, 66740 Saarlouis, Postfach 2175 in 66721 SLS/Roden

Vereins-Nummer 08.056
Sammlerfreunde Köllertal e.V. für Philatelie, Philokartie und Numismatik,
Winfried Barbian, Zum Kasberg 6a, 66292 Riegelsberg, Tel: 06806 / 47202,
winfried-barbian@t-online.de, Homepage: www.xn--phila-kllertal-1pb.de

Vereins-Nummer 08.065
Briefmarken- und Ansichtskarten-Freunde Saarlouis und Umgebung, Ulrich Plewka, ulrich.plewka@t-online.de, Telefon/Fax: 06831/86685

Vereins-Nummer 08.075
Verein der Briefmarkensammler e.V. St. Ingbert, Alfred Schneider,
Oberstraße 38, 66125 Saarbrücken, Tel.: 06897-1729360,
buswibbel@gmx.net, Homepage: www.briefmarken-igb.de

Vereins-Nummer 08.083
Briefmarkenfreunde Schiffweiler e.V., Günter Meffert, Im Geisbrunnen 25, 66572 Schiffweiler, Telefon: 01754449637,  Guenter_Meffert@t-online.de,
Homepage: www.bmf-schiffweiler.de


Vereins-Nummer 08.084
Verein der Briefmarkensammler 1957 Spiesen-Elversberg, Ernst Ohliger,
Forsthausstraße 24, 66583 Spiesen-Elversberg, Telefon: 06821/73982
Vereins-Nummer 08.099
Briefmarken- und Münzen-Sammlerverein Zweibrücken, Karl-Heinz Martin,
Bliesdalheimer Str. 23, 66440 Blieskastel, Telefon: 06842-52757

 

Landesverband Nummer 08
Landesverband der Briefmarkensammlerdes Saarlandes e.V.,
Vorsitzender: Jürgen Priebe, Drosselweg 4, 66793 Saarwellingen
Tel. 068387516, h-j.priebe@web.de
Geschäftsführer: Edwin Loew, Hoxbergstr. 31, 66822 Lebach, Tel. 0152-53860735, philatelie@edwinloew.de
Wichtige Homepage-Services des Landesverbandes sind vorübergehend über die Hompage des BSV Lebach erreichbar

 

 

 



 

 

 

 

 

 

Satzung
Landesverband der Briefmarkensammler
des Saarlandes e.V.


◦ Artikel 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband der
Briefmarkensammler des Saarlandes e.V.“,im folgenden „LV Saar“
genannt. (2) Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist dort im
Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nr. 2698 eingetragen. (3) Der
LV Saar ist Mitglied im „Bund Deutscher Philatelisten e.V.“
◦ Artikel 2 – Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Erfüllungsort ist der Sitz der
Geschäftsstelle des LV Saar. (3) Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten ist Saarbrücken.
◦ Artikel 3 – Zweck und Aufgaben
(1) Der LV Saar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er dient durch die Förderung der Philatelie der
Volksbildung, der Heimatpflege, der Jugendpflege und der
Völkerverständigung. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch
die Erfüllung folgender Aufgaben verwirklicht: a) Herbeiführung des
freiwilligen Zusammenschlusses aller Philatelistenvereine, die im
Saarland oder im außersaarländischen Grenzraum ihren Sitz haben. b)
Vertretung der gemeinsamen Interessen des LV Saar, seiner
Mitgliedsvereine und deren Mitglieder auf dem Gebiet der Philatelie. c)
Förderung des Fachschrifttums im Bereich der Philatelie und der
Postgeschichte. d) Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
durch philatelistische Forschung und fortwährende Ermittlung genauer
Daten der Postgeschichte sowie deren Veröffentlichung. e) Einrichtung
und Unterhaltung einer Fachbücherei für Philatelie. f) Durchführung von
Briefmarkenausstellungen und anderen philatelistischen
Veranstaltungen. g) Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch
allgemeine Aufklärung über Missstände in der Philatelie zur Vermeidung
volkswirtschaftlicher Schäden. h) Förderung der Jugendpflege,
insbesondere durch Unterstützung des „Landesring Saar e. V. der
Deutschen Philatelisten-Jugend e. V.“ bei der Durchführung der
Jugendphilatelie, der jugendpflegerischen Tätigkeit und der
außerschulischen Jugendbildung. i) Förderung der Völkerverständigung
durch Vereins- und Sammlerpartnerschaften und gegenseitige
Beteiligung an philatelistischen Veranstaltungen. (3) Der LV Saar ist
überparteilich und überkonfessionell. (4) Die Mittel des LV Saar dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (5) Die
Funktionsträger des LV Saar sind ehrenamtlich tätig. Sie haben
Anspruch auf Erstattung ihrer daraus entstehenden Kosten.
◦ Artikel 4 – Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder im Saarland oder im
außersaarländischen Grenzraum ansässige Philatelistenverein werden,
dessen Zwecke und Aufgaben den Zielsetzungen des LV Saar
entsprechen. a) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist vom Vereinsvorstand
schriftlich an die Geschäftsstelle des LV Saar zu richten. Dem Antrag ist
die Vereinssatzung und ein Mitgliederverzeichnis beizufügen. b) Der
Vorstand des LV Saar entscheidet über die Annahme oder Ablehnung
des Antrags. Der Annahme- oder Ablehnungsbescheid ist dem
Antragsteller schriftlich zu übermitteln, letzterer gegen
Zustellungsnachweis. Die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft
bedarf einer Begründung. c) Gegen den Ablehnungsbescheid kann der
Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zustellung die der
Geschäftsstelle des LV Saar Einspruch erheben. Über den Einspruch
entscheidet dann die Mitgliederversammlung, im folgenden
„Landesverbandstag“ genannt. d) Neu aufgenommenen Mitgliedern ist
die Satzung des LV Saar zuzustellen. (2) Außerordentliche Mitglieder
sind die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder des LV Saar. a)
Ausgeschiedene LV-Vorsitzende, die sich um den LV Saar oder die
Philatelie besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes durch den Landesverbandstag zu Ehrenvorsitzenden
ernannt werden. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand des LV Saar
und sind beitragsfrei. Die bisher zu Ehrenvorsitzenden ernannten
Personen behalten diesen Status bei, bis er gemäß Artikel 6 Abs. (5)
endet. Alle nach dem 31.03.2014 ernannten Ehrenvorsitzenden sind
ohne Sitz und Stimme im Vorstand des LV Saar; auch sie sind
beitragsfrei. b) Personen, die sich besondere Verdienste um den LV Saar
erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch den
Landesverbandstag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind
beitragsfrei.
◦ Artikel 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitgliedsvereine haben das Recht, die Einrichtungen des LV
Saar zu nützen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. (2) Nur
ordentliche Mitglieder (Mitgliedsvereine) sind berechtigt, Anträge zu
stellen und an den Landesverbandstagen das Stimm- und Wahlrecht
auszuüben. (3) Die ordentlichen Mitglieder (Mitgliedsvereine) sind
berechtigt, ihre Rechte auf ihre eigenen Mitglieder zu delegieren. (4) Die
Mitgliedsvereine sind berechtigt, dem Namen ihres Vereines den Zusatz
„im Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e. V.“
anzufügen. (5) Die Mitgliedsvereine haben dem Vorstand des LV Saar
ihren Namen, Sitz und Anschrift, Namen und Anschriften ihrer
Vorstandsmitglieder sowie Ort und Zeit ihrer regelmäßigen
Zusammenkünfte mitzuteilen und ihn von diesbezüglichen
Veränderungen und von Satzungsänderungen unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. (6) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, an den LV Saar
einen Jahresbeitrag zu bezahlen, der sich nach ihrer Mitgliederzahl
bestimmt.
◦ Artikel 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Vereins endet durch Auflösung, Austritt oder
Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle des
LV Saar bis zum 30.09. des laufenden Jahres zugegangen sein. (3)
Verstößt ein Mitgliedsverein gegen die Belange des LV Saar, so kann der
Vorstand des LV Saar mit Zustimmung des Landesverbandstages seinen
Ausschluss beschließen. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied seiner Pflicht
zur Zahlung des Beitrages nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem
Betroffenen gegen Zustellungsnachweis mitzuteilen. (4) Erhebt ein
ausgeschlossener Mitgliedsverein innerhalb eines Monats ab Zustellung
des Ausschlussbescheides Einspruch gegen den Ausschluss, so
entscheidet darüber der folgende Landesverbandstag endgültig. Der
Einspruch ist bei der Geschäftsstelle des LV Saar zu erheben. Der
Einspruch hat aufschiebende Wirkung. (5) Der Status eines
Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglieds endet durch
Aberkennung, Verzicht, Austritt oder Tod. Für die Aberkennung gelten
Abs. (3) Satz 1 und 3 sowie Abs. (4) entsprechend.
◦ Artikel 7 – Einschränkungen der Mitgliedsrechte
(1) Bei satzungswidrigem Verhalten kann der Vorstand des LV Saar
einem Mitgliedsverein oder einem Mitglied eines solchen das Recht auf
Nutzung der Einrichtungen des LV Saar auf Zeit oder auf Dauer
entziehen. (2) Artikel 6 Abs. (3) Satz 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
◦ Artikel 8 – Organe des LV Saar
(1) Organe des LV Saar sind der Landesverbandstag
(Mitgliederversammlung) und der Vorstand. (2) Einem Organ des LV
Saar kann nur angehören, wer auch Mitglied eines Mitgliedsvereines des
LV Saar ist.
◦ Artikel 9 – Landesverbandstag
(1) Der Landesverbandstag besteht aus den erschienenen stimm- und
wahlberechtigten Vertretern der Mitgliedsvereine. Jeder Mitgliedsverein
hat für je angefangene 20 Mitglieder eine Stimme und kann
entsprechend viele Vertreter zum Landesverbandstag entsenden. (2)
Alle übrigen Mitglieder der Mitgliedsvereine des LV Saar haben das
Recht, am Landesverbandstag teilzunehmen. Sie haben weder Stimmnoch
Wahlrecht. (3) In jedem zweiten Kalenderjahr ab 2008 findet ein
ordentlicher Landesverbandstag statt. Der Termin soll in der ersten
Hälfte des Kalenderjahres liegen. (4) Der Vorstand des LV Saar kann
jederzeit einen außerordentlichen Landesverbandstag einberufen. Ein
außerordentlicher Landesverbandstag ist einzuberufen, wenn dies ein
Viertel der Mitgliedsvereine unter Angabe der Tagesordnungspunkte
schriftlich verlangt. (5) Zu den Landesverbandstagen lädt der Vorstand
des LV Saar unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von
sechs Wochen schriftlich ein. (6) Anträge zum Landesverbandstag sind
spätestens zwei Wochen vorher der Geschäftsstelle des LV Saar
schriftlich einzureichen. (7) Jeder ordnungsgemäß einberufene
Landesverbandstag ist beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (8) Wahlen erfolgen
grundsätzlich per Akklamation. Es muss geheim abgestimmt werden,
wenn ein Delegierter oder Bewerber die geheime Wahl verlangt oder
wenn für ein Amt mehrere Bewerber kandidieren. Bei Stimmengleichheit
erfolgt eine Wahlwiederholung. Ergibt sich im zweiten Wahlgang erneut
eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los. (9) Über den Verlauf und
die Beschlüsse des Landesverbandstages ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Das Protokoll ist dem nächsten Landesverbandstag zur
Genehmigung vorzulegen.
◦ Artikel 10 – Aufgaben des Landesverbandstages
(1) Genehmigung des Protokolls über den vorangegangen
Landesverbandstag. (2) Entgegennahme der Jahresberichte des
Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Fachstellenleiter. (3)
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer. (4) Genehmigung des
Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes. (5) Wahl der
Vorstandsmitglieder. (6) Wahl der Kassenprüfer. (7) Beschlussfassung
über Anträge. (8) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
Auflösung des LV Saar. (9) Endgültige Entscheidung im
Ausschlussverfahren. (10) Festsetzung des Landesverbandsbeitrages
und seiner Fälligkeit sowie Verabschiedung des Haushaltsplanes. (11)
Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
◦ Artikel 11 – Vorstand
(1) Der Vorstand wird vom Landesverbandstag auf vier Jahre gewählt. Er
besteht aus: - dem Vorsitzenden, - einem Stellvertreter, - dem
Geschäftsführer, - dem Schatzmeister, - den Fachstellenleitern und - den
Beisitzern. (2) Bei Bedarf kann der Landesverbandstag auf Vorschlag
des Vorstandes weitere Vorstandsmitglieder wählen. (3) Die Wiederwahl
ist zulässig. Ämtervereinigung soll vermieden werden. (4) Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beauftragt der Vorstand eine(n)
Nachfolger(in) mit der Weiterführung der Geschäfte des
Ausgeschiedenen. Die Beauftragung endet durch Neuwahl beim
folgenden Landesverbandstag. (5) Der Vorstand verfügt nach Maßgabe
des Haushaltsplanes über die Einnahmen und das Vermögen des LV
Saar. Er ist verpflichtet, dem Landesverbandstag über seine Tätigkeit
Rechenschaft abzulegen. (6) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
vertreten den LV Saar gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. (7) Der
Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein; er kann ein anderes
Vorstandsmitglied hiermit beauftragen. Eine Vorstandssitzung muss
einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangen. Diese Einberufung hat innerhalb eines
Monats zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Sie kann
bei Dringlichkeit abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist vor der Sitzung
festzustellen. (8) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, bei seiner
Abwesenheit sein Stellvertreter. Sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter abwesend, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder
einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte. (9) Der Vorstand des LV Saar ist
beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde
und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist die
Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist eine neue Vorstandssitzung
einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen
Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. (10) Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Sitzungsleiter. (11) Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. das Protokoll
ist allen Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einberufung zur
nächsten Vorstandssitzung zu übermitteln. Es bedarf der Genehmigung
durch den Vorstand des LV Saar.
◦ Artikel 12 – Landesverbandsfachstellen
Zur Erfüllung der gemäß Artikel 3 bestehenden Aufgaben richtet der
Vorstand des LV Saar Landesverbandsfachstellen ein. Der Vorstand
kann für einzelne Landesverbandsfachstellen besondere Richtlinien
erlassen.
◦ Artikel 13 – Kassenprüfer
(1) Der Landesverbandstag wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer und
einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand des LV Saar
angehören dürfen. (2) Die einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist
zulässig. (3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres führen die
Kassenprüfer bis spätestens vier Wochen vor dem ordentlichen
Landesverbandstag die sachliche und rechnerische Prüfung aller
Kassenangelegenheiten und der Abrechnung des vergangenen
Geschäftsjahres durch. (4) Die Kassenprüfer erstatten dem
Landesverbandstag Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
◦ Artikel 14 – Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen beschließt der Landesverbandstag mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Anträge auf
Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens
einem Drittel der Mitgliedsvereine gemeinsam gestellt werden. Die
Anträge müssen begründet sein und die Neufassung der vorgesehenen
Änderungen enthalten. (3) Die Anträge auf Satzungsänderung müssen
mindestens drei Monate vor dem Landesverbandstag bei der
Geschäftsstelle des LV Saar eingegangen sein.
◦ Artikel 15 – Beitrag
(1) Zur Deckung der Kosten, welche bei der Erfüllung der Aufgaben
gemäß Artikel 3 entstehen, erhebt der LV Saar von den
Mitgliedsvereinen einen Jahresbeitrag. (2) Die Höhe des Jahresbeitrags
beschließt der Landesverbandstag auf Vorschlag des Vorstandes.
Abschlagszahlungen sind von den Vereinen jeweils zum 31.03., 30.06.
und 30.09. jeden Jahres zu leisten; die Höhe der Abschlagszahlungen
wird den Vereinen schriftlich mitgeteilt. (3) Erhöhungen des an den Bund
Deutscher Philatelisten e. V. abzuführenden Beitrags erhöhen
denJahresbeitrag entsprechend; eines gesonderten Beschlusses gemäß
Abs. (2) bedarf es hierzu nicht.
◦ Artikel 16 – Nachrichtenblatt
Der LV Saar gibt zur Berichterstattung über seine Arbeit und zur
philatelistischen Information nach Bedarf ein Nachrichtenblatt heraus.
◦ Artikel 17 – Haftung
Bezüglich der Haftung des LV Saar und seiner Organe gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
◦ Artikel 18 – Auflösung
(1) Die Auflösung des LV Saar kann nur von einem zu diesem Zweck
einberufenen Landesverbandstag beschlossen werden, wenn mehr als
Dreiviertel der Mitgliedsvereine anwesend sind. (2) Ist dieser
Landesverbandstag nicht beschlussfähig, so entscheidet ein innerhalb
zweier Monate einzuberufender Landesverbandstag ohne Rücksicht auf
die Zahl der vertretenen Mitgliedsvereine mit Dreiviertelmehrheit. (3) Im
Falle der Auflösung des LV Saar fällt sein Vermögen der durch den
Landesverbandstag zu bestimmenden Person zu.
◦ Artikel 19 – Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung ist am 30.03.2014 vom Landesverbandstag in Lebach
beschlossen worden. (2) Sie ist mit gleichem Datum in Kraft getreten. (3)
Mit gleichem Datum ist die Satzung in der Fassung vom 25.03.2012
außer Kraft gesetzt.