Aktuelle
Infos

Am 20.10. findet in der Stadthalle Lebach ab 10 Uhr eine Tauschbörse statt.

Vereinstätig-
keiten

Am 16.11.24 findet unser Familienabend im Gasthaus Humpl statt.

Mitglieder-
Werbung

Mitgliedsanträge können über info@bsv.de  angefordert werden.

Landes-verband

Am 25.10. fahren wir per Bus zur Briefmarkenbörse nach Ulm.

Aktuelles

Am 10.9. bieten wir einen Infostand im Rahmen des Maria Geburtsmarktes in Lebach. Hier können Sammlungen geschätzt werden.

Unser Verein

Unser regelmässiges Tauschtreff findet alle zwei Wochen Dienstags (gerade Woche) in unserem Vereinstreff in der Stadthalle Lebach um 19:00 Uhr statt. Interessenten können gerne vorbeikommen und sich beraten lassen.

Philatelistisches

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BSV-Lebach – Service

Wir führen Tauschtage und Tauschbörsen durch

Wir organisieren Ausstellungen zu verschiedenen Themenschwerpunkten

Wir bieten einen Neuheitenservice

Wir informieren über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Philatelie

Wir beraten beim Aufbau einer Ausstellungssammlung

Für Mitglieder kümmern wir uns auch um Nachlässe

Partner-Vereins-Verbund

Mit den Partnervereinen aus Bitche und Dommeldingen führen wir jährlich Gemeinschaftsveranstaltungen durch. Am 14.9.24 veranstaltet der Dommeldinger Verein eine Busfahrt in die luxemburgischen Ardennen.

Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes im Bund
deutscher Philatelisten e.V.

Der Landesverband veröffentlicht ein regelmässiges Nachrichtenblatt, das über den LV-Vorstand bezogen werden kann.

Kontakt:

philatelie@edwinloew.de

h-j.priebe@web.de

BSV Lebach e.V. – Satzung
 Satzung des Briefmarken-Sammler-Vereins Lebach e.V. im Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V.

Stand 31.03.2015

-§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Briefmarken-Sammler-Verein Lebach e.V.“ 2. Er hat seinen Sitz in Lebach und ist Mitglied im Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V. § 2 Zweck
1. Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege der gesamten Philatelie einschließlich der Postgeschichte, insbesondere: 
a. durch regelmäßige Tauschzusammenkünfte, Beratung und Information,
b. durch Beschaffung von Tausch- und Kaufsendungen,
c. durch Beschaffung von Fachliteratur,
d. mit der Durchführung philatelistischer Veranstaltungen und Ausstellungen,
e. durch die Pflege philatelistischer Beziehungen zu anderen Vereinen im In- und Ausland,
f. durch die Förderung der Jugendarbeit in der Philatelie,
g. durch gesellige Veranstaltungen der Mitglieder. 
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, sondern dient ausschließlich ideellen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.   •
§ 3 Mitgliedschaft  
1. Der Verein umfasst ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, sofern sie diese Satzung anerkennen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind die Ehrenvorsitzenden sowie die Ehrenmitglieder. Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Philatelie besondere Verdienste erworben haben.
4. Mitglieder der Jugendgruppe sind ordentliche Mitglieder des Vereins im Sinne des Absatzes 1.
5. Fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die den Briefmarken- Sammler-Verein Lebach e.V. unterstützen. Sie sind vollwertige Mitglieder des Vereins, wenn sie die Satzung anerkennen.   
§ 4 Aufnahme  
1. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
4. Neu aufgenommenen Mitgliedern ist eine Abschrift oder Ablichtung der Satzung auszuhändigen.
5. Es kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.    – 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse anzuerkennen und sollten den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.
4. Hat der Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V. (LV Saar) oder der Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) auf seiner Ebene eine Beitragserhöhung beschlossen, so unterliegt diese nicht mehr der Zustimmung oder Ablehnung durch die Jahreshauptversammlung des Briefmarken-Sammler-Vereins Lebach e.V. Diese Erhöhungen werden so an die Mitglieder des Vereins weitergereicht.  
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener Kündigung zum Jahresende,
b. durch Tod,
c. durch Ausschluss
d. im Falle der Auflösung des Vereins.
2. Austretende Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge bis zum Termin des Austrittes zu bezahlen.
3. Der Ausschluss ist gegen jedes Mitglied zulässig, das
a) die Ziele und Bestrebungen des Vereins schädigt,
b) den Vereinsfrieden stört,
c) sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist,
d) mit seinen Beiträgen länger als 12 Monate im Rückstand ist. 
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der erweiterte Vorstand mit ¾-Stimmenmehrheit.    
§ 7 Organe des Vereins  
Organe des Vereins sind:  
a. die Hauptversammlung 
b. der Vorstand    
§ 8 Hauptversammlung   
1. In jedem Kalenderjahr findet eine Hauptversammlung statt. Der Termin soll im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres liegen. 
2. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. 
3. Der Vorstand muss außerordentliche Hauptversammlungen einberufen, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen. 
4. Jedem Mitglied ist die Teilnahme an der Hauptversammlung gestattet. 
5. Mitglieder der Jugendgruppe sind nicht stimmberechtigt. 
6. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung einberufen. Die Einladungsfrist muss mindestens 3 Wochen betragen.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gefasste Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. 
8. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung obliegt die Leitung der Hauptversammlung dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung wählen die anwesenden Mitglieder den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. 
9. Vor der Entlastung des amtierenden Vorstandes und der Wahl des neuen 1. Vorsitzenden wählt die Hauptversammlung den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Dieser darf jedoch nicht dem Vorstand angehören. 
10. Anträge zur Hauptversammlung müssen bis spätestens 8 Tage vor Beginnderselben schriftlich beim Geschäftsführer eingereicht werden.     
§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung   1. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:  
a. Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Hauptversammlung,
b. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
c. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer ,
d. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
e. Wahl des Versammlungsleiters,
f. Wahl des Vorstandes,
g. Entscheidungen über Anträge gemäß § 4, Abs. 3a der Satzung h. Beschlussfassung über Anträge,
i. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr,
j. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
k. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
l. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 
2. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.       
 § 10 Vorstand 
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand ( § 26 BGB),
b) dem erweiterten Vorstand.
2. der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden, 
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden, 
c. dem Schatzmeister und 
d. dem Geschäftsführer.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem: 
a. Presse-Mann (Öffentlichkeit), 
b. Organisationsleiter, 
c. Tauschobmann, 
d. Rundsendeleiter, 
e. Neuheitenobmann, 
f. Jugendleiter, 
g. Bibliothekar, 
h. Protokollführer, 
i. den Ehrenvorsitzenden, 
j. Sonderdienste, 
k. zwei Beisitzern.    
4. Der Aufgabenbereich der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes wird in einem Geschäftsverteilerplan nach Bedarf durch den Gesamtvorstand festgelegt.
5. Bei Bedarf kann die Hauptversammlung weitere Vorstandsmitglieder bestellen, bzw. vorgesehene Vorstandspositionen des erweiterten Vorstandes personell unbesetzt lassen. 
6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so beauftragt der Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der nächsten Hauptversammlung. 
8. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer. 
9. Der Verein wird nach außen durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Bei dessen Verhinderung wird der Verein durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 
10. Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Aufwendungen können nur in Höhe der tatsächlichen Auslagen erstattet werden. 
11. Der 1. Vorsitzende beruft unter Angabe der Tagesordnung zur Vorstandssitzung ein. Bei seiner Verhinderung ergeht die Einladung durch den Geschäftsführer. Zu Vorstandssitzungen muss einberufen werden, wenn 7 Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage, sie kann bei Dringlichkeit abgekürzt werden. Bei Dringlichkeitssitzungen muss die Dringlichkeit vor der Sitzung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. 
12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist eine neue Vorstandssitzung binnen weiterer 7 Tage einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. 
13. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung, bei dessen Abwesenheit wird sie vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser abwesend, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenenVorstandsmitglieder gefasst. 14. Der Vorstand kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten Gäste bzw. Sachverständige hinzuziehen.     
15. Um die Bestrebungen und Aufgaben gemäß § 2 der Satzung erfüllen zu können, werden für bestimmte Vorstandsressorts Richtlinien erlassen. 
16. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiterund dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.      
§ 11 Kassenprüfer   
1. Die Kasse des Vereins wird jährlich einmal durch zwei Kassenprüfer geprüft. 
2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in der Hauptversammlung auf 3 Jahremit einfacher Stimmenmehrheit. Einmalige Wiederwahl ist möglich. 
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 
4. Die Kassenprüfer haben der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit zuberichten und die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes der Hauptversammlung vorzuschlagen.   
§ 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.      
§ 13 Haftung 
Der Verein haftet, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 31 BGB, nur für solchevermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand beschlossen wurden. 
§ 14 Satzungsänderung 
Die Satzung kann nur durch 2/3 Stimmenmehrheit einer Hauptversammlung geändert werden.  
§ 15 Auflösung des Vereins  
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung entschieden werden. Der Beschluss muss mit einer Stimmen-mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
2. Der Antrag auf Auflösung muss 3 Monate vor dieser Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und muss von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder unterschrieben sein.
3. Im Falle einer Auflösung muss das Vereinsvermögen zur weiteren Förderung der Philatelie verwendet werden; ist dies nicht möglich, so darf es ausschließlichzu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken Verwendung finden.
4. Die Hauptversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes, in welcher Weise dies zu geschehen hat.  
 § 16 Vereinsregister  
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen.  
§ 17 Schlussbestimmung 
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.      

Vorstand des BSV Lebach e.V.

1. Vorsitzender: Jürgen Priebe

Stellvertr. Vorsitzender: Franz Conrad

Schatzmeister: Winfried Barbian

Geschäftsführer: Paul Aatz

Niederschriften: Hans-Peter Schmidt

Öffentlichkeitsarbeit, Rundbrief, EDV:

Edwin Löw

Sonderdienste: Adolf del Savio

Neuheitendienst: Manfred Kappes

FDC-Beschaffungsdienst: Franz Conrad

Beisitzer für Sonderaufgaben: Theo Schäfer

Frauenbeauftragte: Gertrud Klaeser


Datenschutz

Datenschutzverordnung

 

des Briefmarkensammlervereins Lebach – Saar e.V. (BSV-Lebach)

Vorsitzender: Jürgen Priebe Drosselweg 4, 66793 Saarwellingen Tel. 06838/7516

E-Mail h-j.priebe@web.de  

Ansprechpartner im Vorstand:

Jürgen Priebe, Paul Aatz

Systemadministrator:

Edwin Löw 

Welche Daten werden gespeichert: 

Der BSV – Lebach erhebt und verwendet personenbezogene Daten von seinen Mitgliedern, soweit es für die Mitgliedschaft in dem Verein erforderlich ist. Die Daten werden beim Mitglied erhoben, welches damit seine Einwilligung zur Verwendung erteilt. Dies schließt die Einwilligung zur Erstellung eines Mitgliederverzeichnisses ein, das den Mitgliedern vereinsintern in regelmäßigen Abständen (z.B. Jahreshauptversammlung) auf Wunsch zugänglich gemacht wird. Zum Erhalt von Informationen erlaubt das Mitglied des Weiteren, dass bei Bedarf Informationen wie Veranstaltungen oder Tagesordnungen von Versammlungen an ihre E-Mail-Adresse versendet werden. Mitglieder, die im Vorstand oder als Funktionsträger innerhalb des Vereins tätig sind, erlauben mit der Übernahme des jeweiligen Amtes automatisch, dass ihr Name und ggf. auch ihre Kontaktdaten im Rundbrief und auf der Homepage veröffentlicht werden.

Folgende Dateien werden erfasst: 

Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, falls vorhanden Telefonnummer, e-mail-Adresse. Sofern die Beiträge per SEPA- Lastschriftmandat bezahlt werden, erfolgt die Speicherung der Kontodaten.

Soweit wir für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person einholen, dient der Art. 6 Abs. 1 lit. a EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen die Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art.6 Abs.1 lit.b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.

Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der dem BSV-Lebach unterliegt, dient der Art. 6 Ans.1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage.

 

Wo werden die Daten gespeichert:


Die Daten werden elektronisch im PC des Vorsitzenden und im PC des Schatzmeisters gespeichert.

 

Zugriff auf die Daten:

 

Der Vorsitzende, Jürgen Priebe, der Geschäftsführer Paul Aatz, der Schatzmeister Winfried Barbian, der Systemadministrator Edwin Löw, Protokollführer Walter Lehman. Der Schatzmeister, Herr Winfried Barbian verfügt über die Daten, um die Beiträge zu erheben.

Weitergabe der Daten:

Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte.

 

Rechte der Mitglieder:

Das Mitglied kann jederzeit über die vorliegenden Daten Auskunft erhalten, Widerspruch erheben, eine Berichtigung oder Löschung verlangen. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im BSV- Lebach werden die Daten des Mitglieds separat archiviert und nach sechs Jahren Aufbewahrungsfrist vernichtet. Buchungsunterlagen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben 10 Jahre archiviert.

 

Briefmarkensammlerverein Lebach e.V.

1.Vorsitzender: Jürgen Priebe Drosselweg 4, 66793 Saarwellingen E-Mail: h-j.priebe@web.de , Lebach, Tel. 06838-7516 

Öffentlichkeitsarbeit: Edwin Loew UMS: 04932123394656 Mail: philatelie@edwinloew.de

Verein: info@bsv-lebach.de

© 2014. BSV Lebach e.V.. All Rights Reserved.


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…………………………

Landesverband – Satzung

Satzung und Datenschutzklausel zu der

Vereinsatzung

Landesverband der Briefmarkensammler

des Saarlandes e.V.

◦ Artikel 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband der

Briefmarkensammler des Saarlandes e.V.“,im folgenden „LV Saar“

genannt. (2) Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist dort im

Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nr. 2698 eingetragen. (3) Der

LV Saar ist Mitglied im „Bund Deutscher Philatelisten e.V.“

◦ Artikel 2 – Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Erfüllungsort ist der Sitz der

Geschäftsstelle des LV Saar. (3) Gerichtsstand für alle

Rechtsstreitigkeiten ist Saarbrücken.

◦ Artikel 3 – Zweck und Aufgaben

(1) Der LV Saar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung. Er dient durch die Förderung der Philatelie der

Volksbildung, der Heimatpflege, der Jugendpflege und der

Völkerverständigung. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch

die Erfüllung folgender Aufgaben verwirklicht: a) Herbeiführung des

freiwilligen Zusammenschlusses aller Philatelistenvereine, die im

Saarland oder im außersaarländischen Grenzraum ihren Sitz haben. b)

Vertretung der gemeinsamen Interessen des LV Saar, seiner

Mitgliedsvereine und deren Mitglieder auf dem Gebiet der Philatelie. c)

Förderung des Fachschrifttums im Bereich der Philatelie und der

Postgeschichte. d) Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde

durch philatelistische Forschung und fortwährende Ermittlung genauer

Daten der Postgeschichte sowie deren Veröffentlichung. e) Einrichtung

und Unterhaltung einer Fachbücherei für Philatelie. f) Durchführung von

Briefmarkenausstellungen und anderen philatelistischen

Veranstaltungen. g) Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch

allgemeine Aufklärung über Missstände in der Philatelie zur Vermeidung

volkswirtschaftlicher Schäden. h) Förderung der Jugendpflege,

insbesondere durch Unterstützung des „Landesring Saar e. V. der

Deutschen Philatelisten-Jugend e. V.“ bei der Durchführung der

Jugendphilatelie, der jugendpflegerischen Tätigkeit und der

außerschulischen Jugendbildung. i) Förderung der Völkerverständigung

Landesverband der Briefmarkensammler

des Saarlandes e.V.

Landesverband der Briefmarkensammler http://www.briefmarkensammler-saarland.de/satzung.html

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durch Vereins- und Sammlerpartnerschaften und gegenseitige

Beteiligung an philatelistischen Veranstaltungen. (3) Der LV Saar ist

überparteilich und überkonfessionell. (4) Die Mittel des LV Saar dürfen

nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (5) Die

Funktionsträger des LV Saar sind ehrenamtlich tätig. Sie haben

Anspruch auf Erstattung ihrer daraus entstehenden Kosten.

◦ Artikel 4 – Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder im Saarland oder im

außersaarländischen Grenzraum ansässige Philatelistenverein werden,

dessen Zwecke und Aufgaben den Zielsetzungen des LV Saar

entsprechen. a) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist vom Vereinsvorstand

schriftlich an die Geschäftsstelle des LV Saar zu richten. Dem Antrag ist

die Vereinssatzung und ein Mitgliederverzeichnis beizufügen. b) Der

Vorstand des LV Saar entscheidet über die Annahme oder Ablehnung

des Antrags. Der Annahme- oder Ablehnungsbescheid ist dem

Antragsteller schriftlich zu übermitteln, letzterer gegen

Zustellungsnachweis. Die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft

bedarf einer Begründung. c) Gegen den Ablehnungsbescheid kann der

Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zustellung die der

Geschäftsstelle des LV Saar Einspruch erheben. Über den Einspruch

entscheidet dann die Mitgliederversammlung, im folgenden

„Landesverbandstag“ genannt. d) Neu aufgenommenen Mitgliedern ist

die Satzung des LV Saar zuzustellen. (2) Außerordentliche Mitglieder

sind die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder des LV Saar. a)

Ausgeschiedene LV-Vorsitzende, die sich um den LV Saar oder die

Philatelie besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag

des Vorstandes durch den Landesverbandstag zu Ehrenvorsitzenden

ernannt werden. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand des LV Saar

und sind beitragsfrei. Die bisher zu Ehrenvorsitzenden ernannten

Personen behalten diesen Status bei, bis er gemäß Artikel 6 Abs. (5)

endet. Alle nach dem 31.03.2014 ernannten Ehrenvorsitzenden sind

ohne Sitz und Stimme im Vorstand des LV Saar; auch sie sind

beitragsfrei. b) Personen, die sich besondere Verdienste um den LV Saar

erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch den

Landesverbandstag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind

beitragsfrei.

◦ Artikel 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitgliedsvereine haben das Recht, die Einrichtungen des LV

Saar zu nützen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. (2) Nur

ordentliche Mitglieder (Mitgliedsvereine) sind berechtigt, Anträge zu

stellen und an den Landesverbandstagen das Stimm- und Wahlrecht

auszuüben. (3) Die ordentlichen Mitglieder (Mitgliedsvereine) sind

berechtigt, ihre Rechte auf ihre eigenen Mitglieder zu delegieren. (4) Die

Mitgliedsvereine sind berechtigt, dem Namen ihres Vereines den Zusatz

„im Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e. V.“

anzufügen. (5) Die Mitgliedsvereine haben dem Vorstand des LV Saar

ihren Namen, Sitz und Anschrift, Namen und Anschriften ihrer

Vorstandsmitglieder sowie Ort und Zeit ihrer regelmäßigen

Landesverband der Briefmarkensammler http://www.briefmarkensammler-saarland.de/satzung.html

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Zusammenkünfte mitzuteilen und ihn von diesbezüglichen

Veränderungen und von Satzungsänderungen unverzüglich in Kenntnis

zu setzen. (6) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, an den LV Saar

einen Jahresbeitrag zu bezahlen, der sich nach ihrer Mitgliederzahl

bestimmt.

◦ Artikel 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Vereins endet durch Auflösung, Austritt oder

Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres

erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle des

LV Saar bis zum 30.09. des laufenden Jahres zugegangen sein. (3)

Verstößt ein Mitgliedsverein gegen die Belange des LV Saar, so kann der

Vorstand des LV Saar mit Zustimmung des Landesverbandstages seinen

Ausschluss beschließen. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied seiner Pflicht

zur Zahlung des Beitrages nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem

Betroffenen gegen Zustellungsnachweis mitzuteilen. (4) Erhebt ein

ausgeschlossener Mitgliedsverein innerhalb eines Monats ab Zustellung

des Ausschlussbescheides Einspruch gegen den Ausschluss, so

entscheidet darüber der folgende Landesverbandstag endgültig. Der

Einspruch ist bei der Geschäftsstelle des LV Saar zu erheben. Der

Einspruch hat aufschiebende Wirkung. (5) Der Status eines

Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglieds endet durch

Aberkennung, Verzicht, Austritt oder Tod. Für die Aberkennung gelten

Abs. (3) Satz 1 und 3 sowie Abs. (4) entsprechend.

◦ Artikel 7 – Einschränkungen der Mitgliedsrechte

(1) Bei satzungswidrigem Verhalten kann der Vorstand des LV Saar

einem Mitgliedsverein oder einem Mitglied eines solchen das Recht auf

Nutzung der Einrichtungen des LV Saar auf Zeit oder auf Dauer

entziehen. (2) Artikel 6 Abs. (3) Satz 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

◦ Artikel 8 – Organe des LV Saar

(1) Organe des LV Saar sind der Landesverbandstag

(Mitgliederversammlung) und der Vorstand. (2) Einem Organ des LV

Saar kann nur angehören, wer auch Mitglied eines Mitgliedsvereines des

LV Saar ist.

◦ Artikel 9 – Landesverbandstag

(1) Der Landesverbandstag besteht aus den erschienenen stimm- und

wahlberechtigten Vertretern der Mitgliedsvereine. Jeder Mitgliedsverein

hat für je angefangene 20 Mitglieder eine Stimme und kann

entsprechend viele Vertreter zum Landesverbandstag entsenden. (2)

Alle übrigen Mitglieder der Mitgliedsvereine des LV Saar haben das

Recht, am Landesverbandstag teilzunehmen. Sie haben weder Stimmnoch

Wahlrecht. (3) In jedem zweiten Kalenderjahr ab 2008 findet ein

ordentlicher Landesverbandstag statt. Der Termin soll in der ersten

Hälfte des Kalenderjahres liegen. (4) Der Vorstand des LV Saar kann

jederzeit einen außerordentlichen Landesverbandstag einberufen. Ein

außerordentlicher Landesverbandstag ist einzuberufen, wenn dies ein

Viertel der Mitgliedsvereine unter Angabe der Tagesordnungspunkte

schriftlich verlangt. (5) Zu den Landesverbandstagen lädt der Vorstand

des LV Saar unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von

Landesverband der Briefmarkensammler http://www.briefmarkensammler-saarland.de/satzung.html

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sechs Wochen schriftlich ein. (6) Anträge zum Landesverbandstag sind

spätestens zwei Wochen vorher der Geschäftsstelle des LV Saar

schriftlich einzureichen. (7) Jeder ordnungsgemäß einberufene

Landesverbandstag ist beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts

anderes bestimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (8) Wahlen erfolgen

grundsätzlich per Akklamation. Es muss geheim abgestimmt werden,

wenn ein Delegierter oder Bewerber die geheime Wahl verlangt oder

wenn für ein Amt mehrere Bewerber kandidieren. Bei Stimmengleichheit

erfolgt eine Wahlwiederholung. Ergibt sich im zweiten Wahlgang erneut

eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los. (9) Über den Verlauf und

die Beschlüsse des Landesverbandstages ist ein Protokoll zu fertigen,

das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen

ist. Das Protokoll ist dem nächsten Landesverbandstag zur

Genehmigung vorzulegen.

◦ Artikel 10 – Aufgaben des Landesverbandstages

(1) Genehmigung des Protokolls über den vorangegangen

Landesverbandstag. (2) Entgegennahme der Jahresberichte des

Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Fachstellenleiter. (3)

Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer. (4) Genehmigung des

Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes. (5) Wahl der

Vorstandsmitglieder. (6) Wahl der Kassenprüfer. (7) Beschlussfassung

über Anträge. (8) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

Auflösung des LV Saar. (9) Endgültige Entscheidung im

Ausschlussverfahren. (10) Festsetzung des Landesverbandsbeitrages

und seiner Fälligkeit sowie Verabschiedung des Haushaltsplanes. (11)

Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

◦ Artikel 11 – Vorstand

(1) Der Vorstand wird vom Landesverbandstag auf vier Jahre gewählt. Er

besteht aus: – dem Vorsitzenden, – einem Stellvertreter, – dem

Geschäftsführer, – dem Schatzmeister, – den Fachstellenleitern und – den

Beisitzern. (2) Bei Bedarf kann der Landesverbandstag auf Vorschlag

des Vorstandes weitere Vorstandsmitglieder wählen. (3) Die Wiederwahl

ist zulässig. Ämtervereinigung soll vermieden werden. (4) Scheidet ein

Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beauftragt der Vorstand eine(n)

Nachfolger(in) mit der Weiterführung der Geschäfte des

Ausgeschiedenen. Die Beauftragung endet durch Neuwahl beim

folgenden Landesverbandstag. (5) Der Vorstand verfügt nach Maßgabe

des Haushaltsplanes über die Einnahmen und das Vermögen des LV

Saar. Er ist verpflichtet, dem Landesverbandstag über seine Tätigkeit

Rechenschaft abzulegen. (6) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

vertreten den LV Saar gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26

BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. (7) Der

Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein; er kann ein anderes

Vorstandsmitglied hiermit beauftragen. Eine Vorstandssitzung muss

einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter

Angabe der Gründe verlangen. Diese Einberufung hat innerhalb eines

Landesverband der Briefmarkensammler http://www.briefmarkensammler-saarland.de/satzung.html

4 von 7 05.04.2022, 12:21

Monats zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Sie kann

bei Dringlichkeit abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist vor der Sitzung

festzustellen. (8) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, bei seiner

Abwesenheit sein Stellvertreter. Sind der Vorsitzende und sein

Stellvertreter abwesend, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder

einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte. (9) Der Vorstand des LV Saar ist

beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde

und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist die

Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist eine neue Vorstandssitzung

einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen

Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. (10) Die Beschlüsse werden mit

einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der

Sitzungsleiter. (11) Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Protokoll

anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. das Protokoll

ist allen Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einberufung zur

nächsten Vorstandssitzung zu übermitteln. Es bedarf der Genehmigung

durch den Vorstand des LV Saar.

◦ Artikel 12 – Landesverbandsfachstellen

Zur Erfüllung der gemäß Artikel 3 bestehenden Aufgaben richtet der

Vorstand des LV Saar Landesverbandsfachstellen ein. Der Vorstand

kann für einzelne Landesverbandsfachstellen besondere Richtlinien

erlassen.

◦ Artikel 13 – Kassenprüfer

(1) Der Landesverbandstag wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer und

einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand des LV Saar

angehören dürfen. (2) Die einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist

zulässig. (3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres führen die

Kassenprüfer bis spätestens vier Wochen vor dem ordentlichen

Landesverbandstag die sachliche und rechnerische Prüfung aller

Kassenangelegenheiten und der Abrechnung des vergangenen

Geschäftsjahres durch. (4) Die Kassenprüfer erstatten dem

Landesverbandstag Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

◦ Artikel 14 – Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen beschließt der Landesverbandstag mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Anträge auf

Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens

einem Drittel der Mitgliedsvereine gemeinsam gestellt werden. Die

Anträge müssen begründet sein und die Neufassung der vorgesehenen

Änderungen enthalten. (3) Die Anträge auf Satzungsänderung müssen

mindestens drei Monate vor dem Landesverbandstag bei der

Geschäftsstelle des LV Saar eingegangen sein.

◦ Artikel 15 – Beitrag

(1) Zur Deckung der Kosten, welche bei der Erfüllung der Aufgaben

gemäß Artikel 3 entstehen, erhebt der LV Saar von den

Mitgliedsvereinen einen Jahresbeitrag. (2) Die Höhe des Jahresbeitrags

beschließt der Landesverbandstag auf Vorschlag des Vorstandes.

Abschlagszahlungen sind von den Vereinen jeweils zum 31.03., 30.06.

und 30.09. jeden Jahres zu leisten; die Höhe der Abschlagszahlungen

Landesverband der Briefmarkensammler http://www.briefmarkensammler-saarland.de/satzung.html

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wird den Vereinen schriftlich mitgeteilt. (3) Erhöhungen des an den Bund

Deutscher Philatelisten e. V. abzuführenden Beitrags erhöhen

denJahresbeitrag entsprechend; eines gesonderten Beschlusses gemäß

Abs. (2) bedarf es hierzu nicht.

◦ Artikel 16 – Nachrichtenblatt

Der LV Saar gibt zur Berichterstattung über seine Arbeit und zur

philatelistischen Information nach Bedarf ein Nachrichtenblatt heraus.

◦ Artikel 17 – Haftung

Bezüglich der Haftung des LV Saar und seiner Organe gelten die

gesetzlichen Vorschriften.

◦ Artikel 18 – Auflösung

(1) Die Auflösung des LV Saar kann nur von einem zu diesem Zweck

einberufenen Landesverbandstag beschlossen werden, wenn mehr als

Dreiviertel der Mitgliedsvereine anwesend sind. (2) Ist dieser

Landesverbandstag nicht beschlussfähig, so entscheidet ein innerhalb

zweier Monate einzuberufender Landesverbandstag ohne Rücksicht auf

die Zahl der vertretenen Mitgliedsvereine mit Dreiviertelmehrheit. (3) Im

Falle der Auflösung des LV Saar fällt sein Vermögen der durch den

Landesverbandstag zu bestimmenden Person zu.

◦ Artikel 19 – Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung ist am 30.03.2014 vom Landesverbandstag in Lebach

beschlossen worden. (2) Sie ist mit gleichem Datum in Kraft getreten. (3)

Mit gleichem Datum ist die Satzung in der Fassung vom 25.03.2012

außer Kraft gesetzt.

Datenschutzklausel zu der Vereinsatzung zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) die Verarbeitung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Landesverband genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Landesverband seine Adresse und eventuell seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System bzw. im bundesweiten Online-System des BdPH gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Landesverband intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Als Mitglied im Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V. werden folgende Daten Übermittelt: Vor- und Nachname, das Geschlecht und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Der Landesverband leitet Ihre Daten anschließend an den Bund Deutscher Philatelisten e.V., Bonn, weiter, der die Adressdaten an die Druckerei zum Versand des monatlichen Mitgliedermagazins „philatelie“ abgibt. Beim Austritt werden Name und Adresse des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Der Landesverband informiert die Presse, philatelistische Zeitschriften sowie den Bund Deutscher Philatelisten e.V. über Ausstellungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Landesverbandes veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeitgegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Landesverbandes entfernt. Den Organen des Landesverbandes oder sonst für den Landesverband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung Ihrer personenbezogenen Daten/Widerspruchsrecht Sie können von dem Landesverband der Briefmarkensammler e.V., Jürgen Priebe, Drosselweg 4, 66793 Saarwellingen oder unter der E-Mail: philatelie@edwinloew.de, oder der Telefonnummer 06838-7516 jederzeit Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten und jederzeit deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen.





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